Die Ordensregeln des FCV Ritterordens Die Ordensregeln
1. Statut
Die aus dem frühen Mittelalter stammende "Hobelbank" wird kraft Beschlusses eines hochwohllöblichen Ministeriums des Frankenthaler Carneval-Vereines von 1820 e.V. mit Wirkung vom 11. im Elften 1962 zum Orden erhoben.
2. Statut
Die jeweiligen Träger dieser hohen Auszeichnung erhalten den Titel "Ritter von der Hobelbank".
3. Statut
Zum "Ritter von der Hobelbank" FCV werden diejenigen weiblichen und männlichen Personen erhoben, die sich entweder durch spezifischen Humor, und Lebensfreude, Originalität und Popularität oder sichtbarer Geneigtheit zum FCV verdient gemacht haben.
4. Statut
Die künftigen Träger des Ordens "Ritter von der Hobelbank" werden von einer FCV-Kommission in offener oder geheimer Wahl ermittelt.
5. Statut
Der Ordensritterschaft steht ein Ordensmeister vor. Ihm zur Seite amtieren 2 Pagen. Dem Ordensmeister obliegt das Verleihungszeremoniell und der Ritterschlag.
6. Statut
Die Anzahl der jährlich beim Ordensball mit der Ritterwürde zu belehnenden Anwärter steht im Ermessen des FCV.
7. Statut
Jeder "Ritter der Hobelbank" wird mit dem Ritterschlag automatisch Mitglied des FCV. Der Mitgliedsbeitrag ist in das Ermessen jedes Ordensangehörigen gestellt, darf jedoch nicht geringer sein als 21 EUR jährlich.
8. Statut
Der jeweils amtierende Elferrat, der Hofmarschall und der erste Vorsitzende des FCV gehören der Ritterschaft automatisch als Mitglieder an.
9. Statut
Sofortiger Ausschluss aus der Ordensritterschaft erfolgt bei groben Verstößen gegen Sitte und Schicklichkeit, humorlosem Tun und moralinsaurem Verhalten.
10. Statut
Nach erfolgtem Ausschluss aus dem Ritterorden ist eine Wiederaufnahme nicht möglich.
11. Statut
Diese Ordensregeln treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. |